Dieser Guide ist eine allgemeine technische Einordnung, keine Rechtsberatung und keine rechtsverbindliche Prüfung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Für eine verbindliche rechtliche Einordnung empfehlen wir eine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Wenn deine Website einen Chatbot oder ein Voice-Widget einsetzt, das direkt mit Besuchern spricht, greift ab dem 2. August 2026 eine neue Pflicht: Nutzer müssen klar erkennen können, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 50 EU AI Act und betrifft nicht nur Konzerne, sondern jedes Unternehmen mit einem KI-gestützten Chat- oder Voice-Widget auf der eigenen Seite – vom Handwerksbetrieb bis zur Anwaltskanzlei.
Hinweis: Dieser Guide ist eine allgemeine technische Einordnung, keine Rechtsberatung und keine rechtsverbindliche Prüfung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Für eine verbindliche rechtliche Einordnung empfehlen wir eine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Art. 50 ist Teil der Verordnung (EU) 2024/1689, besser bekannt als EU AI Act. Er regelt sogenannte Transparenzpflichten – also Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass Menschen wissen, wann sie mit einem KI-System statt mit einem Menschen interagieren. Das ist inhaltlich etwas anderes als die Risikoklassifizierung, die im AI Act sonst häufig im Zentrum der Diskussion steht: Es geht hier nicht darum, ob ein KI-System als "hochriskant" eingestuft wird, sondern schlicht darum, dass Nutzer nicht getäuscht werden, wenn sie mit einer Maschine statt mit einem Menschen sprechen. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn viele Website-Betreiber gehen fälschlicherweise davon aus, dass Transparenzpflichten nur "große" oder "kritische" KI-Anwendungen betreffen. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade weil Chatbots und Voice-Widgets so alltäglich geworden sind, hat der Gesetzgeber hier eine eigene, breit greifende Regel geschaffen.
Konkret verlangt Art. 50 Abs. 1, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, dafür sorgen, dass diesen Personen mitgeteilt wird, dass sie mit einem KI-System interagieren. Für einen Website-Chatbot heißt das im Kern: Bevor oder während ein Besucher mit dem Bot chattet, muss unmissverständlich klar sein, dass er es mit einer KI zu tun hat – nicht mit einem Mitarbeiter. Das gilt unabhängig davon, wie gut der Bot formuliert, wie natürlich er klingt oder wie sehr er einem menschlichen Gesprächspartner ähnelt. Je überzeugender ein System menschliche Kommunikation nachahmt, desto wichtiger wird die Kennzeichnung – denn genau in diesen Fällen ist die Verwechslungsgefahr für Nutzer am größten.
Drei Eigenschaften der Offenlegung sind dabei besonders wichtig, wenn man sich den Sinn und Zweck der Vorschrift anschaut:
Klar. Der Hinweis darf nicht implizit oder indirekt sein. Ein Chat-Widget, das einfach nur einen Namen wie "Lisa" trägt und keinerlei Hinweis auf KI gibt, erfüllt die Anforderung nicht – selbst wenn technisch versierte Nutzer es erahnen könnten. Die Kennzeichnung muss explizit sein und darf sich nicht darauf verlassen, dass Nutzer "zwischen den Zeilen lesen" oder aus dem Kontext schlussfolgern, dass sie mit einer Maschine sprechen.
Unterscheidbar. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Nutzer ihn von anderen Inhalten der Seite unterscheiden kann und ihn wahrnimmt, bevor oder während er mit dem System interagiert. Ein einzelner Halbsatz irgendwo auf der Seite, der leicht übersehen werden kann, wird dieser Anforderung in der Praxis kaum gerecht. Die Kennzeichnung sollte sich optisch oder strukturell von normalem Chat-Inhalt abheben – etwa durch eine feste Position, eine eigene Formatierung oder eine dauerhafte Sichtbarkeit während des gesamten Gesprächs.
Zugänglich. Die Information muss für den Nutzer in dem Moment verfügbar sein, in dem er mit dem System interagiert – nicht erst nach Rückfrage, nicht versteckt in einem Dokument, das separat aufgerufen werden muss, und nicht nur für Nutzer mit besonderer technischer Vorbildung auffindbar. Zugänglichkeit bedeutet auch, dass die Kennzeichnung in der Sprache erfolgt, in der auch die restliche Kommunikation stattfindet, und dass sie ohne zusätzliche Klicks sichtbar wird.
Wichtig ist: Es geht in erster Linie um eine für Nutzer wahrnehmbare, ehrliche Kennzeichnung an der Stelle, an der die KI-Interaktion tatsächlich stattfindet – also direkt im oder am Chat- bzw. Voice-Widget –, nicht um ein aufwendiges technisches Verfahren. Für die meisten Website-Betreiber ist das eine Frage von Formulierung und Platzierung, nicht von aufwendiger Software-Entwicklung.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt: Art. 50 unterscheidet nicht danach, ob ein Chatbot "einfache" oder "komplexe" Aufgaben übernimmt. Ob dein Widget nur grundlegende Fragen zu Öffnungszeiten beantwortet oder komplette Beratungsgespräche simuliert, spielt für die Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflicht keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass ein KI-System live mit einer natürlichen Person kommuniziert. Auch die Frage, ob das System auf einem großen, bekannten Sprachmodell basiert oder auf einer kleineren, spezialisierten KI-Lösung, ändert an der grundsätzlichen Pflicht nichts.
Die Pflicht knüpft nicht an Unternehmensgröße, Branche oder Umsatz an, sondern schlicht daran, ob ein KI-System betrieben wird, das direkt mit Menschen interagiert. Das betrifft potenziell jedes KMU mit einem Chat- oder Voice-Widget auf der Website – unabhängig davon, ob dieses Widget selbst entwickelt, eingekauft oder über einen Drittanbieter eingebunden wurde. Auch die Frage, ob das Widget kostenlos oder kostenpflichtig, selbst gehostet oder über einen SaaS-Anbieter eingebunden ist, spielt für die grundsätzliche Anwendbarkeit keine Rolle: Entscheidend ist allein, dass ein KI-System live auf der Website mit Besuchern interagiert.
In der Praxis sehen wir das bei ganz unterschiedlichen Betrieben:
Handwerksbetriebe. Viele Handwerksunternehmen setzen mittlerweile Chat-Widgets ein, um Terminanfragen, erste Rückfragen zu Leistungen oder Angebotsanfragen rund um die Uhr entgegenzunehmen – gerade außerhalb der Geschäftszeiten, wenn kein Mitarbeiter erreichbar ist. Wenn dieser Chat KI-gestützt antwortet, etwa Fragen zu Leistungsumfang, Preisrahmen oder Verfügbarkeit selbstständig beantwortet, greift Art. 50. Das betrifft ebenso Betriebe, die einen KI-Chatbot nutzen, um eingehende Anfragen vorzusortieren, bevor sie an einen Mitarbeiter weitergeleitet werden.
Kanzleien. Anwalts- und Steuerkanzleien nutzen zunehmend Chatbots zur Ersteinschätzung von Mandantenanfragen oder zur Terminvereinbarung. Gerade hier, wo Vertrauen und Seriosität besonders zählen, ist eine klare KI-Kennzeichnung wichtig – auch unabhängig von der gesetzlichen Pflicht, denn Mandanten, die bei einer scheinbar persönlichen Ersteinschätzung tatsächlich mit einer KI sprechen, könnten sich getäuscht fühlen, sobald sie es später erfahren.
Immobilienmakler. Voice- oder Chat-Widgets, die Interessenten zu Besichtigungsterminen, Objektdetails oder Finanzierungsfragen führen, sind im Maklergeschäft weit verbreitet und fallen ebenfalls unter die Pflicht, sobald sie KI-gestützt arbeiten. Auch automatisierte Anrufbeantworter oder Voice-Bots, die Interessenten am Telefon durch erste Fragen führen, sind hier relevant.
Arztpraxen. Terminbuchungs-Chatbots oder Voice-Assistenten am Telefon, die Patientenanfragen vorqualifizieren, sind ein wachsender Trend – und ein Bereich, in dem Nutzer besonders klar wissen sollten, ob sie mit einem Menschen oder einer KI sprechen. Gerade im Gesundheitskontext ist Vertrauen ein zentraler Faktor, weshalb eine transparente Kennzeichnung hier doppelt sinnvoll ist.
Dienstleister allgemein. Von Fitnessstudios über Reinigungsfirmen bis zu Beratungsunternehmen: Überall dort, wo ein Chat- oder Voice-Widget auf der Website Kundenanfragen beantwortet, ist die Frage relevant. Das gilt auch für Online-Shops mit Kundenservice-Chatbots, für Bildungsanbieter mit KI-gestützten Beratungswidgets und für Vereine oder Dienstleister, die ein KI-Tool zur Mitgliederkommunikation einsetzen.
Der gemeinsame Nenner ist nicht die Branche, sondern die technische Tatsache: Sobald ein KI-System auf deiner Website direkt mit Besuchern interagiert – per Text oder Sprache –, bist du als Betreiber in der Pflicht, dies erkennbar zu machen. Ein reines Kontaktformular, das eine E-Mail an dein Team schickt, fällt in der Regel nicht darunter, weil hier keine KI-generierte Interaktion mit dem Nutzer stattfindet. Sobald jedoch ein System eigenständig, KI-gestützt antwortet – und sei es nur mit kurzen, automatisierten Rückfragen –, ist die Schwelle zur direkten Interaktion in aller Regel überschritten.
Rechtlich lohnt sich an dieser Stelle ein Blick auf die Rollenverteilung des AI Act: Die Pflichten aus Art. 50 Abs. 1 richten sich in erster Linie an Anbieter von KI-Systemen – also an diejenigen, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen in Verkehr bringen. Die meisten KMU, die lediglich ein fertiges Chat-Widget eines Drittanbieters unverändert einbinden, sind dagegen typischerweise Betreiber ("Deployer") im Sinne der Verordnung – für sie können sich im Detail andere, teils schlankere Pflichten ergeben als für den Anbieter des Widgets selbst. Wo genau die Grenze im Einzelfall verläuft, hängt unter anderem davon ab, ob das Widget unverändert genutzt oder eigenständig angepasst, umbenannt oder unter eigener Marke weitervertrieben wird. Eine pauschale Aussage dazu, welche Partei welche konkreten Pflichten trägt, lässt sich an dieser Stelle nicht seriös treffen – das hängt von der individuellen Ausgestaltung ab und sollte im Zweifel anwaltlich geklärt werden.
Auch die Größe des Unternehmens spielt für die grundsätzliche Betroffenheit keine große Rolle. Ein Einzelunternehmer mit einer einfachen Website und einem eingebundenen Chat-Widget eines Drittanbieters bewegt sich grundsätzlich im selben rechtlichen Rahmen wie ein mittelständisches Unternehmen mit eigenem Entwicklungsteam – auch wenn sich, wie oben beschrieben, die genaue Einordnung als Anbieter oder Betreiber und der daraus folgende Pflichtenumfang im Detail unterscheiden können. Für den Website-Besucher ist ohnehin unerheblich, wie groß das Unternehmen dahinter ist – entscheidend ist für ihn allein, ob erkennbar ist, mit wem oder was er gerade kommuniziert.
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 EU AI Act sind ab dem 2. August 2026 verbindlich anzuwenden. Das bedeutet: Ab diesem Stichtag muss jedes betroffene KI-System, das direkt mit Nutzern interagiert, die Anforderungen an klare, unterscheidbare und zugängliche Offenlegung erfüllen.
Für Website-Betreiber mit Chat- oder Voice-Widgets heißt das praktisch: Wer heute bereits ein KI-gestütztes Widget im Einsatz hat, sollte die Kennzeichnung jetzt prüfen und – falls nötig – ergänzen, statt bis kurz vor den Stichtag zu warten. Die technische Umsetzung selbst ist in der Regel überschaubar (ein sichtbarer Hinweistext im oder am Widget), der zeitliche Aufwand liegt eher darin, die eigene Website systematisch zu prüfen und die richtige Formulierung zu finden. Wer mehrere Domains, Landingpages oder Subseiten betreibt, sollte zudem daran denken, dass jede Stelle geprüft werden muss, an der ein Chat- oder Voice-Widget eingebunden ist – nicht nur die Hauptseite.
Wer aktuell plant, ein neues Chat- oder Voice-Widget einzuführen, sollte die Kennzeichnungspflicht von Anfang an mitdenken – dann ist der Stichtag kein Problem, sondern lediglich ein bereits erledigter Punkt auf der Checkliste. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die aktuell mit Agenturen oder Anbietern über die Einführung eines KI-Chatbots sprechen: Die Kennzeichnungsfrage lässt sich am einfachsten direkt bei der Konzeption klären, statt sie nachträglich als zusätzlichen Anpassungsschritt einzuplanen.
Bis zum Stichtag bleibt also Zeit, die eigene Website in Ruhe zu prüfen – wichtig ist nur, dass diese Prüfung tatsächlich stattfindet und nicht in der allgemeinen Website-Pflege untergeht.
Art. 50 schreibt keine exakte Textformulierung vor. Entscheidend ist, dass die Offenlegung klar, unterscheidbar und für den Nutzer zugänglich ist, bevor oder während er mit dem System interagiert. In der Praxis bedeutet das: ein sichtbarer, verständlicher Hinweis direkt am oder im Widget – nicht nur irgendwo auf der Website versteckt. Es gibt also einen gewissen Gestaltungsspielraum, solange die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Beispiele für eine ausreichende Kennzeichnung:
"Hallo! Ich bin ein KI-gestützter Chat-Assistent und helfe dir bei ersten Fragen. Für persönliche Anliegen erreichst du unser Team unter [Kontakt]." – Dieser Hinweis erscheint direkt beim Öffnen des Chat-Fensters, bevor der Nutzer eine Nachricht schreibt, und macht sofort deutlich, mit wem der Nutzer kommuniziert.
"Du sprichst gerade mit unserem KI-Chatbot. Ein Mensch aus unserem Team meldet sich bei Bedarf persönlich zurück." – Als feste Kopfzeile im Chat-Widget, die während der gesamten Interaktion sichtbar bleibt, sodass der Hinweis auch dann noch präsent ist, wenn der Nutzer die einleitende Nachricht bereits vergessen hat.
"Dieser Voice-Assistent nutzt künstliche Intelligenz, um deine Anfrage zu bearbeiten." – Als gesprochener oder schriftlich angezeigter Hinweis zu Beginn eines Voice-Widget-Kontakts, bevor der Nutzer seine eigentliche Anfrage stellt.
Gemeinsam ist diesen Beispielen: Der KI-Hinweis kommt zuerst oder ist dauerhaft sichtbar, er ist in normaler, verständlicher Sprache formuliert und er befindet sich exakt dort, wo die Interaktion stattfindet – nicht auf einer separaten Unterseite, die der Nutzer erst aktiv aufsuchen müsste.
Beispiele für eine unzureichende Kennzeichnung:
Ein Chat-Widget, das lediglich mit einem Vornamen wie "Anna" beschriftet ist, ohne jeden weiteren Hinweis auf KI – hier kann der Nutzer nicht erkennen, ob er mit einem Menschen oder einer KI schreibt, selbst wenn der Name allein für manche Nutzer ein vages Indiz sein könnte. Ein vages Indiz ersetzt keine klare Kennzeichnung.
Ein KI-Hinweis, der ausschließlich im Impressum oder in den AGB der Website steht, aber nicht am Chat-Widget selbst erscheint – der Hinweis ist zwar irgendwo vorhanden, aber nicht dort zugänglich, wo die Interaktion stattfindet, und wird von den meisten Nutzern nie gesehen. Ein solcher Hinweis mag aus Sicht eines juristischen "Nachweisdokuments" existieren, erfüllt aber nicht den eigentlichen Zweck der Vorschrift: die tatsächliche Wahrnehmbarkeit für den Nutzer im Moment der Interaktion.
Solche Lösungen mögen auf den ersten Blick wie eine Kennzeichnung wirken, erfüllen aber die Anforderung an Klarheit und Zugänglichkeit im Moment der Interaktion nicht. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Umsetzung ausreicht, sollte sich immer die einfache Frage stellen: Würde ein durchschnittlicher, unaufmerksamer Website-Besucher den Hinweis tatsächlich bemerken, bevor er zu chatten beginnt?
Verstöße gegen Art. 50 fallen unter Art. 99 AI Act und können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte.
Diese Bußgeldrahmen sind bewusst so gestaltet, dass sie sowohl für große Konzerne als auch für kleinere Unternehmen wirksam sein können – die Differenzierung zwischen "höherer" und "niedrigerer" Betrag je nach Unternehmensgröße soll verhindern, dass ein kleiner Handwerksbetrieb mit denselben absoluten Summen konfrontiert wird wie ein internationaler Softwarekonzern. Dennoch bleibt festzuhalten, dass es sich bei Art. 99 um einen Bußgeldrahmen mit ernstzunehmender Größenordnung handelt, der zeigt, wie ernst der Gesetzgeber die Transparenzpflichten aus Art. 50 nimmt.
Wichtig für die Einordnung: Ob und in welcher Höhe im Einzelfall tatsächlich ein Bußgeld verhängt wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Dieser Guide macht dazu bewusst keine weitergehenden Aussagen, um keine falsche Sicherheit zu suggerieren und keine Details zu behaupten, die über das gesicherte Regelwerk hinausgehen.
Neben dem rein finanziellen Risiko lohnt sich auch ein Blick auf die praktische Seite: Eine fehlende oder unzureichende Kennzeichnung kann außerdem das Vertrauen von Kunden beschädigen, wenn diese im Nachhinein erfahren, dass sie unwissentlich mit einer KI kommuniziert haben. Gerade in vertrauenssensiblen Branchen wie Recht, Gesundheit oder Immobilien kann das reputationsseitig schwerer wiegen als das reine Bußgeldrisiko. Die genannten Rahmenwerte zeigen aber schon für sich genommen deutlich: Eine fehlende Kennzeichnung ist kein Bagatellthema, das man auf die lange Bank schieben sollte, sondern ein Punkt, der auf der Compliance-Checkliste jedes Unternehmens mit KI-Chat- oder Voice-Widget stehen sollte.
Für die meisten KMU ist der Aufwand, eine Website compliant zu machen, überschaubar – gerade im Vergleich zum möglichen Bußgeldrahmen. Eine fehlende Kennzeichnung lässt sich in der Regel innerhalb weniger Stunden nachrüsten, sobald einmal klar ist, wo genau der Hinweis fehlt. Der eigentliche Aufwand liegt also weniger in der Umsetzung selbst als darin, überhaupt zu erkennen, an welchen Stellen der eigenen Website Handlungsbedarf besteht – und genau dafür lohnt sich eine systematische Prüfung, bevor der Stichtag näher rückt.
Die folgenden fünf Fragen helfen dir, in wenigen Minuten selbst einzuschätzen, ob deine Website unter die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 fällt. Je mehr Fragen du mit "Ja" beantwortest, desto wahrscheinlicher solltest du jetzt aktiv werden.
Wenn du Frage 1 bis 3 mit "Ja" beantwortest, betreibst du grundsätzlich ein KI-System, das unter Art. 50 fällt. Wenn zusätzlich Frage 4 oder 5 zutrifft, besteht akuter Handlungsbedarf: Deine aktuelle Umsetzung erfüllt die Kennzeichnungspflicht voraussichtlich noch nicht.
Solltest du dir bei einer oder mehreren dieser Fragen unsicher sein – etwa weil du nicht genau weißt, ob dein Chat-Anbieter generative KI oder feste Regelwerke nutzt –, lohnt sich ein Blick in die technische Dokumentation des jeweiligen Widget-Anbieters oder eine kurze Rückfrage bei deiner Agentur oder deinem Dienstleister. Viele Chat- und Voice-Widget-Anbieter haben mittlerweile selbst Informationen dazu veröffentlicht, ob und wie ihre Systeme generative KI einsetzen.
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Jetzt kostenlos prüfenDie technische Umsetzung einer korrekten Kennzeichnung ist in den meisten Fällen unkompliziert und erfordert keine größere Entwicklungsarbeit. Entscheidend ist, wo und wie der Hinweis platziert wird – nicht wie aufwendig er gestaltet ist.
Platzierung: Der KI-Hinweis gehört direkt in das Chat- oder Voice-Widget selbst – idealerweise als erste Nachricht, die der Nutzer sieht, bevor er überhaupt etwas eingibt, oder als dauerhaft sichtbare Kennzeichnung (z. B. in der Kopfzeile des Chat-Fensters oder direkt neben dem Namen des Bots). Ein Hinweis, der nur beim Öffnen kurz aufblitzt und dann verschwindet, ist weniger robust als einer, der während der gesamten Interaktion sichtbar bleibt. Bei Voice-Widgets empfiehlt sich zusätzlich eine gesprochene Ansage zu Gesprächsbeginn, da Nutzer hier keinen visuellen Hinweis lesen können.
Formulierung: Die Sprache sollte einfach und unmissverständlich sein. Begriffe wie "KI", "künstliche Intelligenz", "Chatbot" oder "KI-Assistent" sind für die meisten Nutzer klar verständlich und eignen sich besser als vage Umschreibungen wie "virtueller Helfer" ohne weiteren Zusatz. Vermeide Marketing-Sprache, die den KI-Charakter verschleiern könnte, auch wenn das unbeabsichtigt geschieht – etwa Formulierungen, die stark suggerieren, mit einer realen Person zu sprechen.
Technische Einbindung: Wenn du einen Drittanbieter für dein Chat- oder Voice-Widget nutzt, lohnt sich ein Blick in dessen Konfigurationsmöglichkeiten – viele Anbieter erlauben es, eine Begrüßungsnachricht oder einen festen Header-Text individuell anzupassen, sodass sich der Kennzeichnungshinweis ohne Programmieraufwand einbauen lässt. Bei selbst entwickelten Widgets ist die Ergänzung in der Regel eine kleine, klar abgrenzbare Anpassung an der Chat-Oberfläche. Wenn du dein KI-Chatbot-Widget ohnehin neu aufsetzt oder überarbeitest, lässt sich die Kennzeichnung direkt von Anfang an mit einplanen, statt sie nachträglich nachzurüsten.
Zwei einsatzbereite Textbausteine, die du direkt für dein Widget anpassen kannst:
Für einen Chat-Widget-Einstieg: "Hallo, ich bin der KI-Chat-Assistent von [Unternehmensname]. Ich beantworte erste Fragen automatisiert. Für ein persönliches Gespräch erreichst du unser Team unter [Telefonnummer/E-Mail]."
Für eine dauerhafte Kennzeichnung in der Chat-Kopfzeile oder als Untertitel: "KI-Chatbot – automatisierte Antworten, kein Mensch im Chat."
Beide Varianten sind so formuliert, dass sie die drei zentralen Anforderungen berücksichtigen: Sie sind klar (der Begriff "KI" bzw. "KI-Chatbot" ist explizit genannt), unterscheidbar (sie stechen als eigener Hinweis hervor, statt in Fließtext unterzugehen) und zugänglich (sie erscheinen genau dort und genau dann, wo die Interaktion stattfindet). Ob sie im konkreten Einzelfall tatsächlich ausreichen, hängt zusätzlich davon ab, dass sie korrekt platziert und nicht durch andere Gestaltungselemente überdeckt oder entwertet werden – die endgültige Einschätzung bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Falls du ein Voice-Widget einsetzt, gilt dasselbe Prinzip für die gesprochene oder angezeigte Ansage: Der KI-Hinweis sollte zu Beginn des Gesprächs erfolgen, nicht erst auf Nachfrage. Ein einfacher Satz wie "Sie sprechen mit einem KI-Sprachassistenten" zu Beginn der Ansage ist ein guter Ausgangspunkt, um die Anforderung an Klarheit und Zugänglichkeit zu erfüllen. Ob diese konkrete Formulierung im Einzelfall tatsächlich ausreicht, hängt zusätzlich von Faktoren wie der Platzierung in der Ansage und davon ab, ob sie von Anrufenden tatsächlich gehört und verstanden wird – auch hier bleibt die endgültige Einschätzung eine Frage des Einzelfalls.
Bei der Umsetzung der Kennzeichnungspflicht sehen wir in der Praxis immer wieder dieselben vermeidbaren Fehler:
Kennzeichnung nur im Impressum statt im Widget selbst. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass ein Hinweis im Impressum oder in den AGB ausreicht, weil dort ohnehin rechtliche Pflichtangaben stehen. Das entspricht jedoch nicht der Anforderung an Zugänglichkeit im Moment der Interaktion – die allerwenigsten Nutzer lesen das Impressum, bevor sie einen Chat starten, weshalb der Hinweis in der Praxis wirkungslos bleibt.
Zu kleine oder unauffällige Hinweise. Ein winziger Hinweis in hellgrauer Schrift am unteren Rand des Chat-Fensters mag technisch vorhanden sein, wird aber von den meisten Nutzern schlicht übersehen. Das widerspricht der Anforderung, dass die Kennzeichnung unterscheidbar sein muss – ein Hinweis, der praktisch niemand liest, erfüllt seinen Zweck nicht, selbst wenn er formal existiert.
Fehlende Kennzeichnung bei Voice-Widgets. Während viele Unternehmen bei Text-Chatbots inzwischen an eine Kennzeichnung denken, wird sie bei Sprachassistenten am Telefon oder auf der Website häufig vergessen – dabei gilt die Pflicht hier genauso. Gerade bei Voice-Systemen, die zunehmend natürlich klingen, ist eine klare Ansage zu Gesprächsbeginn besonders wichtig.
Kennzeichnung, die nach kurzer Zeit oder beim nächsten Besuch verschwindet. Manche Widgets zeigen den KI-Hinweis zwar zu Beginn an, blenden ihn aber nach wenigen Sekunden automatisch aus, verstecken ihn hinter einem Klick oder merken sich per Cookie, dass ein Nutzer ihn schon einmal gesehen hat, und zeigen ihn beim nächsten Besuch nicht erneut. Wenn ein Nutzer die Konversation später fortsetzt, das Chat-Fenster erneut öffnet oder die Seite auf einem anderen Gerät besucht, fehlt der Hinweis dann möglicherweise ganz. Eine dauerhaft sichtbare Kennzeichnung, etwa in der Kopfzeile, die unabhängig vom Besucherstatus immer angezeigt wird, vermeidet dieses Problem zuverlässig.
Wer diese Fehler vermeidet und den Hinweis dort platziert, wo die Interaktion tatsächlich stattfindet, ist bereits einen großen Schritt weiter als viele Websites, die aktuell noch live sind. Die gute Nachricht: Keiner dieser Fehler erfordert eine grundlegende Neuentwicklung des Chat- oder Voice-Widgets – meist reicht eine gezielte Anpassung der Begrüßungsnachricht, der Kopfzeile oder der Sprachansage, um von einer unzureichenden zu einer klaren, unterscheidbaren und zugänglichen Kennzeichnung zu kommen.
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